第106条 Art 106
第106条 第106条
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) 財政専売からの収入と、以下の税金の収入は、全部連邦のもんやで。
(2) これから言う税金の収入は、それぞれの州のもんや。
(3) 所得税、法人税、それと消費税の収入は、基本的には連邦と州で山分けするんやけど(これを共同税っちゅうねん)、ただし所得税は第5項で、消費税は第5a項で市町村に配る分は別やで。所得税と法人税は、連邦と州が半分こするんや。消費税の連邦と州の取り分は、連邦参議院がうんて言わなあかん連邦法律で決めるねん。その決め方は、こんな考え方でやらなあかんで。それに加えて、1996年1月1日からは、所得税法で子どもを考慮することで州の税収が減る分も、消費税の取り分を決めるときに入れるんや。細かいことは第3文の連邦法律で決めるで。
(4) 連邦と州の収入と支出のバランスがだいぶ変わったら、消費税の取り分を決め直さなあかんねん。第3項第5文で消費税の配分に入れる税収減少は、このときは関係ないで。連邦法律で州に新しい出費をさせたり収入を減らしたりするときは、それが短い期間だけやったら、連邦参議院が認めた連邦法律で、余計な負担を連邦がお金を配って埋め合わせできるんや。その法律では、お金の配り方の計算方法と、それを州にどう配るかの基本を決めなあかんねん。
(5) 市町村は、所得税の収入から一部もらえるんやけど、これは州がその住民の所得税の払った額をもとに市町村に回すんや。詳しいことは、連邦参議院が認めなあかん連邦法律で決めるで。この法律で、市町村が自分とこの取り分の税率を決められるようにもできるんや。
(5a) 市町村は、1998年1月1日から消費税の収入からも一部もらえるようになったんやで。これは、州が地域と経済の状況を考えた基準で市町村に配るんや。詳しいことは、連邦参議院が認めなあかん連邦法律で決まってるで。
(6) 固定資産税と営業税の収入は市町村のもんで、地方の消費税とか贅沢品の税金は市町村か、州の法律で決まった市町村連合のもんや。市町村は、法律の範囲内で固定資産税と営業税の税率を自分で決める権利を持たなあかんねん。もしある州に市町村がないときは、固定資産税と営業税と地方の消費税と贅沢品の税金は、その州のもんになるで。連邦と州は、営業税の収入から分担金をもらうこともできるんや。分担金の詳しいことは、連邦参議院が認めなあかん連邦法律で決めるで。州の法律で、固定資産税と営業税と、所得税と消費税から市町村がもらう分を、分担金の計算の元にすることもできるんやで。
(7) 共同税全体の収入のうち州の取り分から、市町村と市町村連合には全部で、州の法律で決まったパーセントが配られるんや。それ以外は、州の法律が、州税の収入を市町村(市町村連合)にどんだけ配るかを決めるねん。
(8) 連邦が特定の州とか市町村(市町村連合)に、そこに直接お金がかかったり収入が減ったりする(特別負担っちゅうねん)特別な施設を作るときは、州とか市町村(市町村連合)がその特別負担を背負うのが無理やったら、連邦が必要な補償をせなあかんねん。他の人からの補償とか、その施設のおかげでその州とか市町村(市町村連合)が得る金銭的な利益は、補償を考えるときに入れるで。
(9) この条文で言う州の収入と支出には、市町村(市町村連合)の収入と支出も入るんやで。
ワンポイント解説
第106条は、連邦・州・市町村間の税収配分を定める重要な規定です。第1項・第2項は連邦専属税と州専属税を列挙し、第3項は所得税・法人税・売上税を連邦と州の共同税(Gemeinschaftsteuern)とし、所得税・法人税は連邦・州で折半、売上税は連邦法律で配分比率を決定することを規定しています。児童考慮による税収減少も配分に反映されます。第4項は、連邦・州の財政関係が著しく変化した場合の再配分、連邦が州に追加負担を課す場合の財政配分による補償を定めています。第5項・第5a項は、市町村が所得税・売上税から一定割合を受け取ることを定め、第6項は固定資産税・営業税が市町村税であること、市町村が税率決定権を持つことを規定しています。第7項は州税から市町村への配分、第8項は連邦施設による特別負担への補償、第9項は市町村の収支を州の収支に含めることを定めています。連邦制における財政権限の複雑な配分を示す条文です。
これは「税金の分け前を誰がどれだけ取るか」を決める条文や。学校の文化祭で例えたら、模擬店で稼いだお金を生徒会・各クラス・部活でどう分けるかって話やな。第1項と第2項は「専売の収入は全部国のもん」「地方税は地方のもん」ってはっきり決めてる。たばことか関税は国が独占や。
第3項が一番大事で、所得税・法人税・消費税っちゅう大きな税金を「国と地方で分け合う共同税」にしたんや。所得税と法人税は半分こ。消費税は話し合いで決める。面白いんは「子ども手当で税収減ったら、その分も消費税の配分に入れる」っちゅうとこや。「子育て支援で地方の収入減ったんやから、消費税の取り分増やしたるわ」っちゅう配慮やな。
第4項は、国と地方の収入と支出のバランスが大きく変わったら配分を見直す話や。第5項と第5a項は、市町村も所得税と消費税から分け前もらえるっちゅうルールや。住民が払った税金の一部が、その町に返ってくるんやな。
第6項は、固定資産税と営業税は市町村が自分で税率を決められるっちゅう大事なルールや。「うちの町は発展させたいから税率上げよう」とか「企業誘致したいから下げよう」って、市町村が自分で選べるんや。第7項は州から市町村への配分の話やな。
第8項は「国が新しい施設作って市町村に負担かけたら、国が補償金払う」っちゅうルールや。例えば国が「この町に軍の基地作るわ」って決めたら、町は騒音とか治安の問題で迷惑やろ。せやから「迷惑かけたぶん、ちゃんと補償金払うで」って決めたんや。第9項は市町村の収支を州の収支に含めるっちゅう技術的な話や。税金は誰のもんかで揉めるから、最初にきっちり決めとくんが大事やな。
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